Thomas Leon Heck

fehlschluss

zentnerweise EINgetroffene bücher liegen noch am boden beim eingang. kommt ein kunde:"so, tun Sie AUSmisten?"

Antiquare unter sich

1 Antiquar will seinen laden auflösen, der andere Antiquar würde gern die bücher übernehmen. 1 tag vor der geplanten übergabe ruft der 1. an: „schlechte nachricht“. Der 2. denkt: “oh je, der deal platzt“. Doch es war eine beiden gemeinsame klassenkameradin gestorben. Ohne sie aber, die ihm ohnehin ferngestanden war, konnte der kaufinteressierte Antiquar leben, nicht jedoch ohne den zustrom weiterer bücher, bei deren bearbeitung er so was wie ewige seligkeit verspürte. ewig deshalb,... mehr

"antiquietschpaste"

steht auf meiner autoreparaturrechnung.

als antiquietschätenhändler kann ich das sicher steuerlich absetzen.

akademiker im antiquariat

kundin (offenbar biologie-studentin) hat zu weihnachten 2x das gleiche buch geschenkt bekommen, 1 will sie mir verkaufen. sie nennt den neupreis: 74€. ich frage nach ihren preisvorstellungen. "70€"!

Fast tränen gelacht

habe ich bei der lektüre des „handbuchs des verhörens“ mit dem titel „der weiße neger wumbaba“. Darin das missverständnis, dem marion gräfin dönhoff als kind erlag, die bei ihrem tischgebet immer sagte: „komma jesus, sei unser gast“.
Wer glaubt mir, dass mein exemplar dieses köstlichen buchs ausgerechnet aus der bibliothek von http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Michael_Komma... mehr

NEU im Laden
schreiben d. jüd. händlers adler soma aus budapest 1930,
Dölger, Franz Joseph: ΙΧΘΥΣ. Bd. 1: Das Fisch-Symbol in frühschristlicher Zeit. Ichthys als Kürzung der Namen Jesu. Iesus Christos Theu Yios Soter. Bd. 2: Der heilige Fisch in den antiken Religionen und im Christentum. Textband. Bd. 3: Der heilige Fisch in den antiken Religionen und im Christentum....
acryltemperagemälde "zwischen ufern" v. Ernst Peter Rade (geb. 1938 in Heidenau bei Dresden), poesiealbum 1917 der magda senner aus Dillingen-Saarburg(später grosselfingen?), den krieg bejahendes buch des franzosen rené quinton mit widmung von alfred schmid an wilh v scholz