Thomas Leon Heck

Kunsthandel

 
Gerade sieht sich hier ein galerist X aus paris um, in begleitung eines künstlers A, dessen werke mir überhaupt nicht zusagen. Dafür nennt der kollege X ein gemälde des malers B, für dessen identifizierung ich etwa 20 jahre gebraucht habe und das ich für ein meisterwerk halte, die arbeit eines „sonntagsmalers“ (ich belehre ihn nicht eines besseren). Das bild von B hab ich von einem weiteren kollegen Y, der es mir als werk des C verkauft hat, was es aber nicht war. da sich kollege Y anlässlich meiner reklamation sehr anständig verhalten hat, machen wir noch immer geschäfte. So bot ich ihm neulich ein werk an des künstlers D für einen dreistelligen betrag. Es ist jedoch sicher nicht von D, aber vielleicht von E und von fünfstelligem wert!  

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Rechts-Erkenntnisse der Gerichtshöfe des Königreichs Württemberg (Eine Beilage des Regierungsblatts) 1825-31, 1833-36, 1840-44, 1849, später separat straf-Erkenntnisse der Gerichtshöfe des Königreichs Württemberg 1850, 1852 -55, 1857, 1859, 1861, 1865-66, 1868, 1870-71 mit namentlicher nennung...
württ. feuerwehrhelm, klavierhocker, drehbar, tübinger stuhl, asiat. schmuckkästchen, naives gemälde das äthiop. truppen im kampf gegen invasoren aus mussolinis italien zeigt