Thomas Leon Heck

Der Holokaust

ich hatte den nachlass eines opfers, etwa 100 gemälde der in riga ermordeten alice haarburger.
ich habe die bibliothek eines täters, der am volksgerichtshof das unrechtssystem unterstützte und in der brd zum generalbundesanwalt aufstieg.
Und nun bin ich auf ganz eigenartige weise in das schicksal eines menschen verwoben, der täter und opfer zugleich war. Kurt gerstein lieferte das zyklon b in die KZs als desinfektionsmittel. Als er in polen aber beobachtete, wie damit juden vergast wurden, wandte er sich unter lebensgefahr sofort an schwedische und vatikanische diplomaten – ohne erfolg. Hochhuth hat dieser trägheit des vatikans ein denkmal gesetzt in seinem drama DER STELLVERTRETER (und war auch einmal bei mir im laden). Mein exmitarbeiter gerald rauscher hat ein buch ueber hochhuth verfasst.
nachdem gerstein 1945 festgenommen worden war, saß er in derselben zelle wie etwa 50 jahre vor ihm dreyfus. emile zolas berühmtestes werk ist der brief J’ACCUSE zugunsten von dreyfus. Ich hatte die eigenhändige totenrede von anatole france auf zola.
Dann nahm sich gerstein das leben.
Im nürnberger prozess war eine quelle der anklage sein bericht, der auf der schreibmaschine eines pfarrers getippt wurde, dessen bibliothek bei mir ist.
Mein anwalt hat seine kanzlei in tübingen in dem haus, in dem gerstein und seine familie lebten. Ich bin also schon mehrfach auf denselben stufen gegangen wie er.

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schreiben d. jüd. händlers adler soma aus budapest 1930,
Dölger, Franz Joseph: ΙΧΘΥΣ. Bd. 1: Das Fisch-Symbol in frühschristlicher Zeit. Ichthys als Kürzung der Namen Jesu. Iesus Christos Theu Yios Soter. Bd. 2: Der heilige Fisch in den antiken Religionen und im Christentum. Textband. Bd. 3: Der heilige Fisch in den antiken Religionen und im Christentum....
acryltemperagemälde "zwischen ufern" v. Ernst Peter Rade (geb. 1938 in Heidenau bei Dresden), poesiealbum 1917 der magda senner aus Dillingen-Saarburg(später grosselfingen?), den krieg bejahendes buch des franzosen rené quinton mit widmung von alfred schmid an wilh v scholz